Die IFRS verlangen eine Offenlegung von Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen. Sowohl der Begriff des nahestehenden Unternehmens bzw der der nahestehenden Person als auch der Umfang der notwendigen Angaben sind mit IAS 24 in einem eigenen Standard geregelt. Über den Umweg der EU-Richtlinien hat der Begriff der nahestehenden Unternehmen bzw Personen auch in § 237 Z 8b bzw § 266 Z 2b UGB Eingang gefunden. Anders als nach UGB sind nach IFRS derartige Beziehungen auch dann offenzulegen, wenn sie zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind.