Der in § 10 Z 1 lit c UmgrStG verfolgte Zweck besteht darin, den "Ankauf" von als Sonderausgabe abzugsfähigen Verlusten zu verhindern. Ein streng zivilrechtliches Verständnis des Begriffes "Einzelrechtsnachfolge" ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.
VwGH 27. 2. 2014, 2010/15/0015