Der Verschmelzungsvertrag muss in Notariatsaktsform errichtet werden. Der Begriff "notarielle Beurkundung" in § 222 AktG meint den Notariatsakt.
OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 21/14b
Problem
Am 1. 7. 2013 wurde die Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin, ebenfalls eine GmbH, beschlossen (Up-Stream-Verschmelzung). In Generalversammlungen beider Gesellschaften wurde der Verschmelzungsbeschluss zum Verschmelzungsstichtag 31. 12. 2012 und auf Basis der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. 12. 2012 gefasst und der dem jeweiligen Generalversammlungsbeschluss als Beilage angeschlossene Verschmelzungsvertrag vom selben Tag genehmigt.