Bei internationalen Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs 2 KStG bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste sowie sonstige Wertänderungen für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings wird dem Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung die Möglichkeit zur Option auf Steuerwirksamkeit gegeben. Wird die Option ausgeübt, ist diese unwiderruflich. Dennoch können im Rahmen von Umgründungen Konstellationen auftreten, die die einmal ausgeübte Option zumindest im Ergebnis revidierbar machen.