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Die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB

RechnungswesenRA Dr. Thomas Wenger/MMag. Sigrun AdrianRWZ 2014/35RWZ 2014, 144 Heft 5 v. 26.5.2014

Der Jahresabschluss ist binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen (beim Firmenbuchgericht einzureichen). Entgegen der überwiegenden Ansicht in der Literatur besteht - seit dem EU-GesRÄG 1996 - keine Verpflichtung zur früheren Offenlegung.

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