Unwesentliche Tochterunternehmen bzw Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung werden oftmals nicht in den Konzernabschluss einbezogen, weil der mit der Konsolidierung verbundene Arbeitsaufwand zu hoch ist und der Informationsgehalt des Konzernabschlusses ohnehin nicht verändert wird. Im Teil I des Beitrags wurde auf die Beurteilung der Wesentlichkeit und die Behandlung im Konzernabschluss eingegangen, im folgenden Teil II werden die Problematik des erstmaligen Einbezugs und die Konsequenzen für den Abschlussprüfer behandelt.