Nach der deutschen "Holzmüller-Doktrin" besteht eine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung der AG zur Genehmigung von wesentlichen Strukturmaßnahmen. Der OGH lässt neuerlich (zum zweiten Mal nach 1996) im Rahmen eines Provisorialverfahrens offen, ob die "Holzmüller-Doktrin" auch in Österreich anzuwenden ist.
OGH 9. 10. 2014, 6 Ob 77/14p