Bei der Einbringung einer Beteiligung unter Fortführung des Buchwerts gem § 202 Abs 2 Z 1 UGB stellt sich die Frage, ob der übernehmende Rechtsträger eine Zuschreibung vorzunehmen hat, wenn es in weiterer Folge zu einer Werterhöhung der Beteiligung kommt.1) Entgegen der Auffassung des UFS Klagenfurt2) verneint der VwGH im Erkenntnis vom 22. 5. 2014, 2010/15/0127 eine solche Zuschreibungspflicht in all jenen Fällen, in denen sich der Buchwert mit dem beizulegenden Wert im Zeitpunkt der Einbringung deckt.3) Der VwGH deutet jedoch an, dass im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge und bei missbräuchlichen Gestaltungen iSd § 22 BAO ein anderes Ergebnis denkbar ist. Es stellt sich die Frage, welche Argumente sich für eine solche Ansicht ins Treffen führen lassen.