Beim VwGH anhängig war ein Fall zur Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs 6 UmGrStG idF des AbgÄG 2001. Auch wenn sich die Rechtslage inzwischen entscheidend geändert hat, soll doch auf die Probleme und Grundsätze der Entscheidung vom 25. 7. 2013, 2012/15/0004, eingegangen werden.