Bei der Umstellung von einem kameralen auf ein doppisches Rechnungswesen ist die erstmalige Erstellung einer Eröffnungsbilanz und damit die Erfassung aller Vermögenswerte und Schulden erforderlich. Die damit verbundene Vorgehensweise für den Bund ist in der Eröffnungsbilanzverordnung (BGBl II 2011/434) geregelt. Im Folgenden sollen nach einem kurzen Überblick über das neue Rechnungswesen des Bundes die Bewertungsregeln für die einzelnen Bilanzpositionen kurz skizziert werden.