Bei Prüfung der Angemessenheit eines Mietzinses im Lichte verbotener Einlagenrückgewähr ist ausgehend vom ortsüblichen Bestandzins für das Mietobjekt (Marktpreis) durch Berücksichtigung konkreter zinserhöhender und zinsmindernder Kriterien aus Sicht der GmbH der angemessene, fremdübliche Mietzins zu ermitteln.
OGH 4. 3. 2013, 8 Ob 20/13v