Die Treuepflicht kann dem Gesellschafter verbieten, für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen, nämlich die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Treuwidrig wäre auch ein Ausschüttungsbeschluss, wenn die Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG vorliegen.
OGH 31. 1. 2013, 6 Ob 100/12t