Wenn in die Preisbemessung beim Anteilskauf auch das Jahresergebnis der Gesellschaft einfließt, dann kann dieses uU als zumindest stillschweigend vereinbarte Eigenschaft des zu erwerbenden Anteils aufgefasst werden. Zur Ermittlung des Parteiwillens reicht dieses Indiz aber nicht aus, weil zu untersuchen ist, welche Bedeutung den im Zusammenhang mit der Preisvereinbarung im Vertrag abgegebenen, ausdrücklichen Erklärungen (darunter hier einem umfassenden Anfechtungsverzicht) zukommt.