Bis zur Neuregelung der Veräußerungsgewinnbesteuerung von Immobilien ab April 2012 hat sowohl die Finanzverwaltung als auch der VwGH an der Einheitstheorie festgehalten, dass eine Teilwertabschreibung von Gebäude oder Grund/Boden nur dann vorgenommen werden darf, wenn beide Wirtschaftsgüter in Summe unter ihrem Buchwert zu bewerten sind. Der BFH hat seit den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts die Einheitstheorie vertreten, diese aber mit einer Entscheidung des Großen Senates des BFH bereits 1968 aufgegeben. Mehr als 40 Jahre später gibt auch die österreichische Finanzverwaltung die Einheitstheorie auf. Nicht bedingt durch ein höchstgerichtliches Judikat, sondern als Ausfluss von Besonderheiten der neuen Immobilienbesteuerung, welche zB für die Ermittlung des Inflationsabschlages bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer eine Wertetrennung zwischen Gebäude und Grund/Boden erforderlich macht.1) So sind in Hinkunft auch Wertänderungen von Grund/Boden und Gebäuden - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - getrennt ertragsteuerrelevant.