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Immobilienbesteuerung "neu" bringt das Ende der Einheitstheorie bei der Teilwertabschreibung von Grund/Boden und Gebäuden

Gesellschafts- und SteuerrechtAktuelles aus dem UnternehmenssteuerrechtMag. Dr. Gerald Moser, StBRWZ 2013/92RWZ 2013, 361 Heft 12 v. 23.12.2013

Bis zur Neuregelung der Veräußerungsgewinnbesteuerung von Immobilien ab April 2012 hat sowohl die Finanzverwaltung als auch der VwGH an der Einheitstheorie festgehalten, dass eine Teilwertabschreibung von Gebäude oder Grund/Boden nur dann vorgenommen werden darf, wenn beide Wirtschaftsgüter in Summe unter ihrem Buchwert zu bewerten sind. Der BFH hat seit den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts die Einheitstheorie vertreten, diese aber mit einer Entscheidung des Großen Senates des BFH bereits 1968 aufgegeben. Mehr als 40 Jahre später gibt auch die österreichische Finanzverwaltung die Einheitstheorie auf. Nicht bedingt durch ein höchstgerichtliches Judikat, sondern als Ausfluss von Besonderheiten der neuen Immobilienbesteuerung, welche zB für die Ermittlung des Inflationsabschlages bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer eine Wertetrennung zwischen Gebäude und Grund/Boden erforderlich macht.1)1)Vgl dazu Rz 583 EStR GZ 06 0104/9-IV/00 idF GZBMF-010200/0012-VI/6/2013 vom 24. 7. 2013; auch Kanduth-Kristen in Jakom6, Rz 68 zu § 30. So sind in Hinkunft auch Wertänderungen von Grund/Boden und Gebäuden - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - getrennt ertragsteuerrelevant.

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