Der vorliegende Beitrag analysiert die durch den ED/2012/4 vorgeschlagene Kategorie der "Financial assets at fair value through other comprehensive income" (bzw der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte) im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Abgrenzung sowie die für diese Kategorie vorgesehenen Bewertungsvorschriften, insb das Wertminderungsmodell des ED/2013/3. Dabei zeigt sich, dass weder das Geschäftsmodell für die Einordnung von finanziellen Vermögenswerten in die Kategorie der "Financial assets at fair value through other comprehensive income" trennscharf ist, noch das Wertminderungsmodell entscheidungsnützliche Informationen zu liefern imstande ist. Hinzu kommt eine erhöhte Komplexität der Rechnungslegungsvorschriften, welche der IASB durch den Ersatz des IAS 39 durch IFRS 9 gerade zu reduzieren beabsichtigte.*