Die Aufnahme eines Kredites durch die Zielgesellschaft (GmbH), mit dem der Erwerb der Anteile an der Zielgesellschaft finanziert wird, verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Die Aufnahme eines Kredites durch die Zielgesellschaft (GmbH), mit dem der Erwerb der Anteile an der Zielgesellschaft finanziert wird, verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.