Fällt ein beteiligungsähnliches Fruchtgenussrecht, das die übertragende Gesellschaft an den Aktien der übernehmenden Aktiengesellschaft innehatte, durch die Verschmelzung mit dieser weg, liegt mangels eines Zusammenfalles von Gläubiger- und Schuldnerposition kein Confusiotatbestand iSd § 3 Abs 3 UmgrStG vor. Das mit der Beteiligungsertragsbefreiung iSd § 10 Abs 1 KStG beim Fruchtgenussberechtigten gemäß § 12 Abs 2 KStG verbundene Abzugsverbot hinsichtlich der mit der Fruchtgenussanschaffung verbundenen Kosten verhindert auch bei der übernehmenden Gesellschaft eine steuerwirksame Abschreibung.