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Rangrücktritt (nach § 67 Abs 3 IO) und Haftung des Aufsichtsrats bei Insolvenzverschleppung

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2012/52RWZ 2012, 175 Heft 6 v. 22.6.2012

Durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO (nun IO) wurde klargestellt, dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben.

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