Der GmbH-Gesellschaftsvertrag ist auch dann objektiv aus sich selbst (oder allenfalls früheren Fassungen des Gesellschaftsvertrags) auszulegen, wenn am Rechtsstreit die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschafter, welche die Satzung änderten, beteiligt sind und wenn die Gesellschaft personalistisch strukturiert ist.
OGH 13. 10. 2011, 6 Ob 202/10i