1. § 76 Abs 4 GmbHG zum vinkulierten Geschäftsanteil ist auf ein im Gesellschaftsvertrag der GmbH verankertes Aufgriffsrecht nicht analog anzuwenden.
2. Gegen die Erstreckung der gesetzlichen Regelung des § 76 Abs 4 GmbHG zur Zustimmung der GmbH auf Zustimmungsrechte von Gesellschaftern spricht zumindest dann nichts, wenn das Zustimmungsrecht allen Gesellschaftern zusteht.