Eine rückwirkende Änderung in der Bilanzierung bedeutet, dass der Jahresabschluss so dargestellt wird, als wäre die Änderung bereits in der Vergangenheit erfolgt; dies beinhaltet auch eine Änderung der Vorjahreswerte, die dann nicht mehr mit den im Vorjahr veröffentlichten Werten übereinstimmen. Die IFRS sehen rückwirkende Änderungen in vier Fällen vor: die rückwirkende Anpassung zur Korrektur eines Fehlers, die rückwirkende Anwendung einer neuen Rechnungslegungsmethode, die rückwirkende Berichtigung einer zunächst vorläufigen Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses und die Umgliederung. Durch die rückwirkenden Änderungen kann das Kongruenzprinzip verletzt werden: Erträge und Aufwendungen können entweder gar nicht oder doppelt in der Ergebnisrechnung erfasst werden.