Fehlt es hinsichtlich der Überlassung eines der KG gehörenden Fahrzeuges an Regelungen im Geschäftsführervertrag mit der Komplementär-GmbH, liegen dafür aber Vereinbarungen mit der KG über die Privatnutzung des Fahrzeuges vor, ändert die Doppelfunktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und als Kommanditist nichts daran, dass ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug nicht vorliegt.
VwGH 22. 12. 2011, 2008/15/0227