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Zur Niederlassungsfreiheit und grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften - EuGH Rs VALE

Gesellschafts- und SteuerrechtRA Mag. Rainer WerdnikRWZ 2012/89RWZ 2012, 317 Heft 11 v. 26.11.2012

Der EuGH hatte sich in der Rs VALE 1)1)EuGH 12. 7. 2012, C-378/10 . wieder mit der Mobilität von Gesellschaften iZm der Niederlassungsfreiheit zu befassen. Diese Entscheidung ist der "Höhepunkt einer ganzen Kette von grundlegenden Entscheidungen des Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften".2)2) Bayer/Schmidt, Das Vale-Urteil des EuGH: Die endgültige Bestätigung der Niederlassungsfreiheit als "Formwechselfreiheit", ZIP 2012, 1481. Sie reiht sich zu den EuGH-Urteilen Daily Mail,3)3)EuGH 27. 9. 1988, 81/87 , Slg 1988, 5483. Segers,4)4)EuGH 10. 7. 1986, 79/85 , Slg 1986, 2375. Centros,5)5)EuGH 9. 3. 1999, C-212/97 , Slg 1999, I-1459. Überseering,6)6)EuGH 5. 11. 2002, C-208/00 , Slg 2002, I-9919. Inspire Art,7)7)EuGH 30. 9. 2003, C-167/01 , Slg 2003, I-10155. SEVIC 8)8)EuGH 13. 12. 2005, C-411/03 , Slg 2005, I-10805. und Cartesio,9)9)EuGH 16. 12. 2008, C-210/06 , Slg 2008, I-9641. wobei es sich in der aktuellen Entscheidung wieder um einen Zuzugsfall handelt. Konkret geht es in der Rs VALE um die grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH an sein obiter dictum in der Rs Cartesio angeschlossen und dahin gehend Klarheit gebracht. Darüber hinaus wendet sich der EuGH in VALE von seiner Rechtsprechung in Centros, Überseering und Inspire Art ab und stellt den Begriff der Niederlassungsfreiheit klar. Ungeachtet dieser Entscheidungen besteht weiterhin Bedarf an einer Sitzverlegungsrichtlinie.

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