Universität Wien
Dem Titel der Kritik ist zuzustimmen. Die Meinungsverschiedenheit bezieht sich ausschließlich auf Posten im Anhang.
Zu 1.: Die - nicht vollständig zitierte - Argumentation aus 1993 ist immerhin als "überzeugend" bezeichnet worden; auch wer von "herrschender Meinung" spricht, muss nicht "die Meinung anderer kritiklos übernommen haben". Die Absicht des Gesetzgebers ist Gegenstand des folgenden Abschnitts. Die in FN 2 angeführte Stelle aus Egger/Samer/Bertl lautet: "Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse wird davon ausgegangen, dass dies auch für Betragsangaben und Aufgliederungen im Anhang und im Lagebericht gilt, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich verankert ist"; es folgt ein Verweis auf den Entwurf der AFRAC-Stellungnahme.