Wien
Vorbemerkung
Die von Altenburger in seinem Beitrag in der RWZ 7-8/2010 zum Thema "Die Verpflichtung zur Angabe von Vorjahreszahlen in Anhängen von UGB-Abschlüssen gem § 223 Abs 2 UGB" vorgebrachten Argumente widersprechen sowohl dem Gesetz als auch der Absicht der seinerzeit im BM für Justiz zur Vorbereitung des RLG eingesetzten Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe hat nie beabsichtigt, die Vorgaben der Bilanz-Richtlinie in Art 4 Abs 4 bzw deren Umsetzung in Deutschland durch eine Ausweitung auf Anhangangaben zu verschärfen, und ist der Meinung, dass dies im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.