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Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von Vorjahreszahlen für Beträge im Anhang eines UGB-Abschlusses, die keine Posten sind, besteht nicht

RechnungswesenDkfm. Herbert Wirth, WP/StBRWZ 2011/69RWZ 2011, 274 Heft 9 v. 23.9.2011

Wien

Vorbemerkung

Die von Altenburger in seinem Beitrag in der RWZ 7-8/2010 zum Thema "Die Verpflichtung zur Angabe von Vorjahreszahlen in Anhängen von UGB-Abschlüssen gem § 223 Abs 2 UGB" vorgebrachten Argumente widersprechen sowohl dem Gesetz als auch der Absicht der seinerzeit im BM für Justiz zur Vorbereitung des RLG eingesetzten Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe hat nie beabsichtigt, die Vorgaben der Bilanz-Richtlinie in Art 4 Abs 4 bzw deren Umsetzung in Deutschland durch eine Ausweitung auf Anhangangaben zu verschärfen, und ist der Meinung, dass dies im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien zweifelsfrei zum Ausdruck kommt.

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