Die Wahl des - auch zur Feststellung der Beschlussergebnisse legitimierten - Vorsitzenden der Generalversammlung bedarf (nur) der einfachen Mehrheit.
Ein qualifiziertes Beschlussquorum zur Bestellung von Geschäftsführern gilt ohne entsprechende Anordnung nicht auch für die Abberufung. Die Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag bedeutet noch kein Sonderrecht auf Geschäftsführung.