Eines der wichtigsten Kontrollinstrumente des Aufsichtsrates ist die Mitwirkung an der Geschäftsführung des Vorstands im Wege der zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen des § 95 Abs 5 AktG. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Zustimmungsvorbehalte konzernweite Wirkung haben und sich damit (auch) auf Geschäftsführungsmaßnahmen von Beteiligungsgesellschaften erstrecken.