Seit der EU-Anpassung des Bilanzrechts durch das EUGesRÄG 1996 kann keine Auslegung des österreichischen Bilanzrechts an den Vorgaben des europäischen Gesellschaftsrechts, insb der 4.1 und 7.2 Richtlinie vorübergehen. Die sog "Generalnorm" nimmt in den Richtlinien eine prominente Stellung ein: Gem Art 2 Abs 3 hat der "Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, Gleiches gilt gem Art 16 Abs 3 7. RL für den Konzernabschluss. Durch die IAS-Verordnung3 erlangte sie noch größere Bedeutung, da in den EU-Rechtsbestand übernommene IFRS dem "true and fair view" entsprechen müssen. Nach wie vor ist die sog "Abweichungsfunktion" der Generalnorm umstritten. Diese besagt, dass dem in §§ 195, 222 Abs 2 und 250 Abs 2 UGB als "möglichst getreues Bild der Vermögens-, [Finanz-] und Ertragslage" übersetzten englischen Begriff auch ein Vorrang gegenüber Einzelbestimmungen des UGB zukommen kann. Die hM steht einem solchen "overriding principle" nach wie skeptisch gegenüber. Seit sich der Verfasser im Jahr 2001 zur Generalnorm geäußert hat,4 scheint sich die Diskussion wenig bewegt zu haben.