Das URÄG 2008 sieht bei 100%igen Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft die Möglichkeit der Befreiung des Prüfungsausschusses für diese vor, wenn bei der Muttergesellschaft ein gleichwertiger Prüfungsausschuss eingerichtet ist. Der Artikel soll die Voraussetzungen der Befreiung erläutern und die Konsequenzen bei Nichtvorliegen einer Gleichwertigkeit des ausländischen Prüfungsausschusses darstellen.