1. Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben bei den Geschäftsführereinkünften.
2. Fahrtkosten sind insoweit Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, als tatsächlich entstandene Fahrtkosten auf die durch die selbstständige und die nichtselbstständige Tätigkeit veranlassten Fahrten entfallen.