Für Sozialansprüche (zB Anspruch auf den Gewinnanteil) haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht also das Privatvermögen der (übrigen) Gesellschafter. Der OGH lässt offen, ob im Einzelfall ein die Auszahlung eines Sozialanspruchs verhindernder (geschäftsführender) Gesellschafter auf "Zahlung aus der Gesellschaftskasse" in Anspruch genommen werden kann.
OGH 17. 12. 2009, 6 Ob 214/09b