Die Bestimmungen des mit dem GesRÄG 2005 eingeführten Prüfungsausschusses (vormals nach dem IRÄG 1997 Bilanzausschuss) wurden mit dem URÄG 2008 novelliert. Der Umfang der erforderlichen Kenntnisse des Finanzexperten bei Aktiengesellschaften und GmbH wird reduziert, während nun eine gegenüber einem "einfachen" Aufsichtsratsmitglied zusätzliche Unabhängigkeit und Unbefangenheit für den Finanzexperten normiert werden. Der Artikel soll die Qualifikationserfordernisse an den Finanzexperten im Aufsichtsrat näher behandeln.