Der Treugeber ist hinsichtlich des von einem Treuhänder gehaltenen (Teils eines) Geschäftsanteils nicht Gesellschafter der GmbH, weshalb zB nur der Treuhänder, nicht aber der Treugeber einen Generalversammlungsbeschluss anfechten kann.
Der Treugeber ist hinsichtlich des von einem Treuhänder gehaltenen (Teils eines) Geschäftsanteils nicht Gesellschafter der GmbH, weshalb zB nur der Treuhänder, nicht aber der Treugeber einen Generalversammlungsbeschluss anfechten kann.