Bergmann spricht sich in seinem Beitrag in diesem Heft auf Seite 169 ff dafür aus, dass die durch das AktRÄG 2009 von § 130 AktG und § 23 GmbHG in die Abs 4 bis 7 von § 229 UGB "verschobenen" Bestimmungen über die Dotierung gebundener Rücklagen auch für "verdeckte Kapitalgesellschaften" (Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter) gelten. Hier soll aufgezeigt werden, dass gute Argumente gegen das Ergebnis von Bergmann sprechen bzw dass die Anwendung der Regeln über die gebundenen Rücklagen auf die "verdeckte Kapitalgesellschaft" zu zahlreichen Zweifelsfragen führen würde.