Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (sog "related parties") sind nach IFRS in einem eigenen Standard (IAS 241)) geregelt und auch das UGB sieht nach dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz (URÄG 2008) erweiterte verpflichtende Anhangangaben vor (§ 237 Z 8b und § 266 Z 2b UGB). Die Anhangangaben und dafür vorzuhaltende Systeme und Prozessabläufe zur Erhebung der Daten werden von den bilanzierenden Unternehmen oftmals unterschätzt. Gleichermaßen stellen die nach den unterschiedlichen Rechnungslegungsregeln erforderlichen Anhangangaben auch eine große Herausforderung für den Abschlussprüfer dar, da es sich um Informationen handelt, deren Erhebung und Beurteilung mitunter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann.