1. a) Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann Gegenstand einer Rückstellung für Umweltschäden iSd § 9 Abs 1 Z 3 EStG sein, wenn sich die Verpflichtung unmittelbar aus einem Gesetz oder einer Verordnung ergibt oder durch einen Bescheid konkretisiert ist und wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der StPfl zur Einhaltung der Verpflichtung gezwungen wird.