Da die Gesellschafter im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung) keine Einlageverpflichtung übernehmen, haften sie auch nicht für eine allfällige Differenz, wenn die für die Kapitalberichtigung verwendeten Rücklagen aus dem letzten Jahresabschluss überbewertet oder zur Zeit der Durchführung der Kapitalberichtigung aufgezehrt sind.