Gemäß dem Fachgutachten KFS BW 1 in seiner aktuellen Fassung kann bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften im Rahmen der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes auf die Berücksichtigung persönlicher Steuern der Anteilseigner verzichtet werden. Der Verzicht erfolgt unter der Prämisse der Ausschüttungsäquivalenz zwischen dem Bewertungsobjekt und der Alternativanlage sowie der Wiederanlage der thesaurierten Mittel zum Kapitalisierungszinssatz vor Unternehmenssteuern (kapitalwertneutrale Wiederanlage). Im Rahmen der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes, der als Entscheidungsgrundlage für einen Käufer/Verkäufer dienen soll, sind grundsätzlich sämtliche persönlichen Ertragsteuern zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag beleuchtet die Auswirkungen einer Berücksichtigung bzw eines Verzichtes auf die Berücksichtigung der persönlichen Steuern anhand eines konkreten Beispiels.