§ 270 Abs 1 UGB idF URÄG 2008 verpflichtet den Aufsichtsrat nunmehr ausdrücklich zur Vereinbarung angemessener Prüfungshonorare mit dem Abschlussprüfer. Verletzt der Aufsichtsrat diese Pflicht und kommt er auch seiner eigenen aktienrechtlichen Prüfungspflicht nicht ausreichend nach, haftet er für den fahrlässig verursachten Schaden aus einer unzureichenden Abschlussprüfung.