Für Stiftungsprüfer besteht nach wie vor Unsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der URG-Kennzahlen und der daraus abzuleitenden Redepflicht; hingegen war für den Abschlussprüfer von Privatstiftungen auch in der Vergangenheit die Verpflichtung zur Berichterstattung unbestritten bei Bestandsgefährdung, Entwicklungsbeeinträchtigung und schwerwiegenden Verstößen des Vorstandes gegen Gesetz oder Stiftungsurkunde.