§ 82 Abs 5 GmbHG sieht vor, dass auf erhebliche und nicht bloß vorübergehende Wertverminderungen des Vermögensstandes einer GmbH durch Verluste oder Wertverminderungen, die zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten sind, mit einer entsprechenden Kürzung des Bilanzgewinns und einem Gewinnvortrag auf neue Rechnung zu reagieren ist. Bislang nicht untersucht ist, ob eine solche Vorgehensweise eventuell auch dann geboten ist, wenn sich Vermögensverminderungen bloß in den stillen Reserven niederschlägen, also keinen Ausweis in der UGB-Bilanz finden.