Wenn bei Interessenkollision eines Geschäftsführers nur ein "unbefangener" gemeinsam vertretungsbefugter Geschäftsführer verbleibt, ist die Vertretung der GmbH durch diesen "unbefangenen" Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen nicht ausreichend; es bedarf der Bestellung eines Kollisionskurators.
OGH 6. 11. 2008,6 Ob 186/08h