1. Voluptuar: Es ist nicht rechtswidrig, dass ein von einer (gemeindeeigenen) GmbH neben einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen notorisch defizitär geführtes Hallenbad als Liebhaberei qualifiziert wird. Für die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ist nicht maßgeblich, ob die Tätigkeit im volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse liegt.