Für die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ist (bei Verfahrensfehlern) die sog Relevanztheorie maßgeblich.
Der OGH behandelt die Abgrenzung von Mängeln, insb von Informationsmängeln, die auch beim Squeeze-out die Anfechtung des Beschlusses ermöglichen, und solchen, die nur im Verfahren über die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung nach §§ 225c ff AktG geltend gemacht werden können.