1. Die Redepflicht des Abschlussprüfers im Allgemeinen
Das Unternehmensgesetzbuch enthält in § 273 UGB folgende Vorschriften bezüglich der Prüfung, ob die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) vorliegt, und über die Konsequenzen, die sich ergeben, wenn dies der Fall ist: