Soweit Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalgesellschaft von dieser rückgezahlt werden, liegt keine unter § 10 KStG (oder § 27 EStG) fallende Gewinnausschüttung, sondern eine Einlagenrückzahlung vor, die, sobald die Rückzahlung die Höhe des Buchwertes der Beteiligung übersteigt, zur Gewinnrealisierung führt.
VwGH 25. 6. 2008, 2005/15/0108