Art 4 Abs 2 Fusions-RL1) legt fest, dass ein Mitgliedstaat, dessen Recht die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterliegen, Vorschriften erlassen kann, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsgesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung abgelehnt haben, zu gewährleisten. Dieser Minderheitenschutz wurde in Österreich nunmehr in § 5 Abs 4, § 7 Abs 3, § 10 und § 11 EU-VerschG in Gestalt eines Austrittsrechts bei Exportverschmelzungen umgesetzt. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Einzelheiten dieses Austrittsrechts.