Die historische, verfassungsrechtliche und teleologische Analyse der Aktien- und GmbH-rechtlichen Sonderdelikte (§ 122 GmbHG und § 255 AktG) ergibt, dass der Täterkreis über den Umweg des "Beauftragten" nicht uferlos erweitert werden kann. Neben den namentlich genannten kann unmittelbarer Täter dieser Strafbestimmungen nämlich nur sein, wer: