Die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs 2 GmbHG) kann auch schlüssig erteilt werden.Ohne erforderliche Zustimmung zur Übertragung ist die Abtretung schwebend unwirksam. Eine Rückwirkung der nachträgliche Zustimmung zur Übertragung kann im Verhältnis zu Dritten (insbesondere anderen Gesellschaftern) nur dann angenommen werden, wenn dadurch nicht in deren Rechte eingegriffen wird.